Hinweis: Dieses Dokument ist eine Vorlage. Alle Angaben in eckigen Klammern […] müssen vor Verwendung durch die konkreten Projekt- und Kundendaten ersetzt und die Inhalte an den jeweiligen Auftrag angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung wird empfohlen.
Werkvertrag
zwischen
le dot E-Solution Stanic, Mirko Stanic Birmensdorferstrasse 240, 8003 Zürich UID: CHE-130.745.803 E-Mail: mail@le-dot.com (nachfolgend «Unternehmerin»)
und
[Auftraggeber/in] [Firma/Organisation] [Adresse Auftraggeber/in] (nachfolgend «Bestellerin»)
(gemeinsam «die Parteien»)
Art. 1 — Vertragsgegenstand
1.1 Die Unternehmerin verpflichtet sich, das Projekt «[Projektbezeichnung]» gemäss den in diesem Vertrag und im Anhang A (Pflichtenheft) festgehaltenen Spezifikationen als Werk herzustellen und der Bestellerin abzuliefern (OR Art. 363).
1.2 Die Bestellerin verpflichtet sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Art. 2 — Leistungsumfang
2.1 Der detaillierte Leistungsumfang ist in Anhang A (Pflichtenheft) definiert, welcher integrierender Bestandteil dieses Vertrags ist.
2.2 Leistungen, die nicht im Pflichtenheft aufgeführt sind, gelten als Zusatzleistungen und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Art. 3 — Termine und Meilensteine
3.1 Die Parteien vereinbaren folgende Termine und Meilensteine:
| Meilenstein | Beschreibung | Termin |
|---|---|---|
| M1 | [Beschreibung] | [Datum] |
| M2 | [Beschreibung] | [Datum] |
| M3 | Ablieferung des Werks | [Datum] |
3.2 Ein Verzug liegt nur vor, wenn die Unternehmerin die Verzögerung zu vertreten hat (OR Art. 366 Abs. 1). Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung der Bestellerin (Art. 8) verlängern die Termine entsprechend.
3.3 Bei absehbaren Terminverschiebungen informiert die Unternehmerin die Bestellerin unverzüglich.
Art. 4 — Vergütung
4.1 Die Vergütung für das Werk beträgt CHF [Betrag] (exkl. MWST).
4.2 Die Vergütung wird wie folgt fällig:
| Meilenstein | Anteil | Betrag CHF |
|---|---|---|
| Vertragsunterzeichnung | [X]% | [Betrag] |
| Meilenstein M2 | [X]% | [Betrag] |
| Abnahme | [X]% | [Betrag] |
4.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist die Unternehmerin berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. zu erheben (OR Art. 104 Abs. 1).
Art. 5 — Abnahme
5.1 Die Unternehmerin zeigt der Bestellerin die Fertigstellung des Werks oder einzelner Meilensteine schriftlich an.
5.2 Die Bestellerin prüft das Werk innert 14 Tagen nach Ablieferung und erklärt die Abnahme oder rügt allfällige Mängel schriftlich (OR Art. 367 Abs. 1).
5.3 Erfolgt innert dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen (OR Art. 370 Abs. 1). Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
5.4 Die Bestellerin hat das Werk zu prüfen, soweit dies nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, und allfällige Mängel der Unternehmerin anzuzeigen (OR Art. 367 Abs. 1).
Art. 6 — Gewährleistung
6.1 Die Unternehmerin gewährleistet, dass das Werk den vereinbarten Spezifikationen entspricht.
6.2 Verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, kann die Bestellerin innert 12 Monaten ab Abnahme rügen (OR Art. 371 Abs. 2).
6.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat die Bestellerin Anspruch auf Nachbesserung durch die Unternehmerin. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann die Bestellerin Minderung der Vergütung oder — bei erheblichen Mängeln — Wandelung verlangen (OR Art. 368).
Art. 7 — Haftung
7.1 Die Unternehmerin haftet für direkte Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
7.2 Die Haftung der Unternehmerin ist in jedem Fall auf die Gesamtsumme der vereinbarten Vergütung (Art. 4.1) begrenzt.
7.3 Eine Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Betriebsunterbruch, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Art. 8 — Mitwirkungspflichten der Bestellerin
8.1 Die Bestellerin stellt der Unternehmerin rechtzeitig zur Verfügung:
- a) Zugänge zu Systemen, Infrastruktur und Umgebungen;
- b) benötigte Daten und Dokumentationen;
- c) eine Ansprechperson mit Entscheidungskompetenz;
- d) Entscheide und Freigaben innert vereinbarter Fristen.
8.2 Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung der Bestellerin zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der Unternehmerin.
Art. 9 — Geistiges Eigentum
9.1 Sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erstellten Arbeitsergebnisse (das Werk) gehen mit vollständiger Bezahlung der Vergütung in das Eigentum der Bestellerin über.
9.2 Werkzeuge, Methoden, Frameworks und Bibliotheken, die die Unternehmerin vor oder unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat, verbleiben im Eigentum der Unternehmerin. Die Bestellerin erhält daran ein nicht-exklusives, unbefristetes Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks.
9.3 Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen und sind von der Eigentumsübertragung ausgenommen.
Art. 10 — Vertraulichkeit
10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für den Vertragszweck zu verwenden.
10.2 Diese Pflicht gilt über die Beendigung dieses Vertrags hinaus für die Dauer von 3 Jahren.
10.3 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich ist.
Art. 11 — Kündigung
11.1 Die Bestellerin kann den Vertrag jederzeit gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und Entschädigung der Unternehmerin für den entgangenen Gewinn kündigen (OR Art. 377).
11.2 Bei Kündigung sind bereits erbrachte Teilleistungen zu vergüten und abzuliefern.
Art. 12 — Schlussbestimmungen
12.1 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien.
12.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.3 Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
12.4 Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
Unterschriften
| Unternehmerin | Bestellerin | |
|---|---|---|
| Firma | le dot E-Solution Stanic, Mirko Stanic | [Firma/Organisation] |
| Name | Mirko Stanic | [Auftraggeber/in] |
| Ort, Datum | Zürich, [Datum] | __ |
| Unterschrift | __ | __ |
Anhänge
- Anhang A: Pflichtenheft / Spezifikation
Quellenverzeichnis
- OR Art. 363 — Definition des Werkvertrags
- OR Art. 366 — Verzug des Unternehmers
- OR Art. 367 — Prüfungs- und Rügepflicht des Bestellers
- OR Art. 368 — Gewährleistungsrechte bei Mängeln (Nachbesserung, Minderung, Wandelung)
- OR Art. 370 — Genehmigung des Werks / konkludente Abnahme
- OR Art. 371 — Verjährung der Mängelrechte
- OR Art. 377 — Rücktrittsrecht des Bestellers gegen Schadloshaltung
- OR Art. 104 — Verzugszins