Hinweis: Dieses Dokument ist eine Vorlage. Alle Angaben in eckigen Klammern […] müssen vor Verwendung durch die konkreten Projekt- und Kundendaten ersetzt und die Inhalte an den jeweiligen Auftrag angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung wird empfohlen.
Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
zwischen
le dot E-Solution Stanic, Mirko Stanic Birmensdorferstrasse 240, 8003 Zürich UID: CHE-130.745.803 E-Mail: mail@le-dot.com (nachfolgend «Partei A»)
und
[Auftraggeber/in] [Firma/Organisation] [Adresse Auftraggeber/in] (nachfolgend «Partei B»)
(gemeinsam «die Parteien»)
Art. 1 — Zweck
1.1 Diese Vereinbarung regelt den Schutz vertraulicher Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zum Projekt «[Projektbezeichnung]» oder der geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien ausgetauscht werden.
1.2 Die Geheimhaltungspflichten gelten bilateral, d.h. für beide Parteien gleichermassen.
Art. 2 — Definition vertraulicher Informationen
2.1 Als «vertrauliche Informationen» gelten sämtliche nicht-öffentlichen Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit offenlegt, unabhängig von der Form der Übermittlung. Dazu gehören insbesondere:
- a) Geschäftliche Informationen: Strategien, Geschäftspläne, Kundendaten, Preisgestaltung, Finanzdaten;
- b) Technische Informationen: Quellcode, Architektur, Algorithmen, Spezifikationen, Prototypen;
- c) Organisatorische Informationen: Prozesse, Personalinformationen, interne Strukturen.
2.2 Vertrauliche Informationen umfassen auch solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
Art. 3 — Geheimhaltungspflichten
3.1 Die empfangende Partei verpflichtet sich:
- a) vertrauliche Informationen nicht gegenüber Dritten offenzulegen;
- b) vertrauliche Informationen ausschliesslich für den vereinbarten Zweck zu verwenden;
- c) den Zugang zu vertraulichen Informationen auf Personen zu beschränken, die diese zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigen (Need-to-know-Prinzip);
- d) diese Personen gleichwertig zur Geheimhaltung zu verpflichten.
3.2 Die empfangende Partei wendet mindestens dieselbe Sorgfalt an, die sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen aufwendet.
Art. 4 — Ausnahmen
4.1 Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:
- a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
- b) der empfangenden Partei vor der Offenlegung bereits rechtmässig bekannt waren;
- c) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden;
- d) der empfangenden Partei von einer Drittperson ohne Geheimhaltungspflicht rechtmässig mitgeteilt wurden;
- e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder eines Gerichtsentscheids offengelegt werden müssen — in diesem Fall ist die offenlegende Partei vorgängig zu informieren, soweit gesetzlich zulässig.
Art. 5 — Dauer
5.1 Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
5.2 Die Geheimhaltungspflichten gelten für die Dauer der Zusammenarbeit und darüber hinaus für 3 Jahre nach deren Beendigung.
Art. 6 — Rückgabe und Vernichtung
6.1 Auf Verlangen einer Partei oder bei Beendigung der Zusammenarbeit gibt die empfangende Partei sämtliche vertraulichen Informationen einschliesslich Kopien zurück oder vernichtet diese.
6.2 Die Vernichtung ist der offenlegenden Partei schriftlich zu bestätigen.
6.3 Aufbewahrungspflichten gemäss anwendbarem Recht bleiben vorbehalten.
Art. 7 — Vertragsstrafe
7.1 Bei schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungspflichten ist die verletzende Partei verpflichtet, der anderen Partei eine Konventionalstrafe von CHF [Betrag] pro Verstoss zu bezahlen.
7.2 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten.
7.3 Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Art. 8 — Schlussbestimmungen
8.1 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien.
8.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
8.3 Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
8.4 Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
Unterschriften
| Partei A | Partei B | |
|---|---|---|
| Firma | le dot E-Solution Stanic, Mirko Stanic | [Firma/Organisation] |
| Name | Mirko Stanic | [Auftraggeber/in] |
| Ort, Datum | Zürich, [Datum] | __ |
| Unterschrift | __ | __ |
Quellenverzeichnis
- OR Art. 321a — Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers (analog für Geheimhaltung)
- OR Art. 398 — Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten
- OR Art. 160–163 — Konventionalstrafe
- StGB Art. 162 — Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses