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Hinweis: Dieses Dokument ist eine Vorlage. Alle Angaben in eckigen Klammern […] müssen vor Verwendung durch die konkreten Projekt- und Kundendaten ersetzt und die Inhalte an den jeweiligen Auftrag angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung wird empfohlen.

IT-Dienstleistungsvertrag (Auftrag)

zwischen

le dot E-Solution Stanic, Mirko Stanic Birmensdorferstrasse 240, 8003 Zürich UID: CHE-130.745.803 E-Mail: mail@le-dot.com (nachfolgend «Beauftragte»)

und

[Auftraggeber/in] [Firma/Organisation] [Adresse Auftraggeber/in] (nachfolgend «Auftraggeberin»)

(gemeinsam «die Parteien»)


Art. 1 — Vertragsgegenstand

1.1 Die Beauftragte erbringt für die Auftraggeberin IT-Dienstleistungen in den Bereichen IT-Beratung, Projektleitung und technische Begleitung.

1.2 Es handelt sich um einen Auftrag im Sinne von OR Art. 394 ff. Die Beauftragte schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

Art. 2 — Leistungsumfang

2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung, dem Angebot oder der Projektbeschreibung, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt ist.

2.2 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Art. 3 — Sorgfaltspflicht

3.1 Die Beauftragte erbringt die Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Regeln der Kunst (OR Art. 398 Abs. 2).

3.2 Die Beauftragte wahrt die Interessen der Auftraggeberin mit der gebotenen Treue (OR Art. 398 Abs. 1).

3.3 Die Beauftragte ist in der Wahl der Mittel und der Organisation ihrer Arbeit frei, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 4 — Vergütung

4.1 Die Vergütung erfolgt auf Basis eines Stundensatzes von CHF [Betrag]/h (exkl. MWST) oder eines Tagessatzes von CHF [Betrag]/Tag (exkl. MWST).

4.2 Die Beauftragte erstellt monatliche Abrechnungen mit Nachweis der geleisteten Stunden/Tage.

4.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.4 Bei Zahlungsverzug ist die Beauftragte berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. zu erheben (OR Art. 104 Abs. 1).

Art. 5 — Spesen

5.1 Spesen werden nach effektivem Aufwand gegen Vorlage von Belegen vergütet, sofern die Parteien keine Pauschale vereinbaren.

5.2 Reisekosten, die über den üblichen Arbeitsweg hinausgehen, werden gemäss den Ansätzen der Auftraggeberin oder — bei fehlender Regelung — nach den Empfehlungen des TCS vergütet.

Art. 6 — Haftung

6.1 Die Beauftragte haftet für direkte Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

6.2 Die Haftung der Beauftragten ist in jedem Fall auf den Gesamtbetrag der in den letzten 12 Monaten in Rechnung gestellten Vergütung begrenzt.

6.3 Eine Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Betriebsunterbruch, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Art. 7 — Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin

7.1 Die Auftraggeberin stellt der Beauftragten rechtzeitig zur Verfügung:

  • a) Zugänge zu Systemen, Infrastruktur und Umgebungen;
  • b) benötigte Daten und Dokumentationen;
  • c) eine Ansprechperson mit Entscheidungskompetenz;
  • d) Entscheide und Freigaben innert vereinbarter Fristen.

7.2 Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung der Auftraggeberin zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der Beauftragten und berechtigen zur Anpassung von Terminen und Aufwandschätzungen.

Art. 8 — Kündigung

8.1 Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit widerrufen bzw. gekündigt werden (OR Art. 404 Abs. 1).

8.2 Bei Kündigung hat die Beauftragte Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt geleisteten Arbeit sowie auf Ersatz der angefallenen Auslagen.

8.3 Kündigt die Auftraggeberin zur Unzeit, schuldet sie der Beauftragten Schadenersatz (OR Art. 404 Abs. 2). Gleiches gilt umgekehrt.

8.4 Die Parteien vereinbaren eine angemessene Übergabefrist von mindestens 10 Arbeitstagen, um einen geordneten Übergang sicherzustellen.

Art. 9 — Vertraulichkeit

9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für den Vertragszweck zu verwenden.

9.2 Diese Pflicht gilt über die Beendigung dieses Vertrags hinaus für die Dauer von 3 Jahren.

9.3 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich ist.

Art. 10 — Geistiges Eigentum

10.1 Sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erstellten Arbeitsergebnisse gehen mit vollständiger Bezahlung der Vergütung in das Eigentum der Auftraggeberin über.

10.2 Werkzeuge, Methoden, Frameworks und Bibliotheken, die die Beauftragte vor oder unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat, verbleiben im Eigentum der Beauftragten. Die Auftraggeberin erhält daran ein nicht-exklusives, unbefristetes Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks.

10.3 Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.

Art. 11 — Schlussbestimmungen

11.1 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien.

11.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11.3 Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.

11.4 Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.


Unterschriften

Beauftragte Auftraggeberin
Firma le dot E-Solution Stanic, Mirko Stanic [Firma/Organisation]
Name Mirko Stanic [Auftraggeber/in]
Ort, Datum Zürich, [Datum] __
Unterschrift __ __

Anhänge

  • Anhang A: Einzelvereinbarung / Angebot / Projektbeschreibung

Quellenverzeichnis

  • OR Art. 394 — Definition des Auftrags
  • OR Art. 398 — Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten
  • OR Art. 400 — Rechenschaftspflicht
  • OR Art. 404 — Widerruf und Kündigung des Auftrags
  • OR Art. 104 — Verzugszins